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10. Dezember 2010 07:00

Kundeninformation zur Kennzeichnung und Handhabung MDI-haltiger Produkte

Im Rahmen einer EU-weiten Angleichung von Gefahrstoffkennzeichnungen müssen zukünftig Produkte, die mehr als 1 Prozent Methylendiphenyldiisocyanate (MDI) enthalten, mit den Hinweisen R 40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) beziehungsweise nach der GHS-Verordnung als H351 (kann vermutlich Krebs erzeugen) gekennzeichnet werden.

Diese Kennzeichnungspflicht gilt ab dem 1.Dezember 2010.

Aus unserem Sortiment betrifft dies folgende Produkte / Lieferanten (Stand 11.2010).

Die Sicherheitsblätter stehen Ihnen unter www.de-ost.de oder www.de-obis.de -> Hinweise ->Infos & Termine -> Produktdatenblätter zum Download bereit.

Der Verkauf MDI-haltiger Produkte darf ab dem 01.12.2010 nur durch zuverlässige volljährige Mitarbeiter erfolgen, die den Käufer nachweislich auf möglich Gefahren bei der Verwendung hinweisen. Die detaillierten Informations- und Nachweispflichten entnehmen Sie bitte § 3 der Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV).

Die Produkte dürfen nur mit einer aktualisierten gefahrstoffrechtlichen Kennzeichnung – Rsatz 40 – Verdacht auf krebserzeugende Wirkung – abgegeben werden. Der Verkäufermuss der Verpackung zudem Einmalhandschuhe beiliegen.

Im Umgang mit den Produkten und im Vertrieb der Produkte an professionelle
Anwender ändert sich ansonsten nichts. Weitere Änderungen betreffen ausschließlich den Verkauf der Produkte an private Endverbraucher und an Wiederverkäufer.
 
 
Dabei sind ab dem 01.12.2010 folgende Einschränkungen zu beachten.
 
Verkauf an professionelle Anwender / Wiederverkäufer
 
Die Abgabe darf nur durch volljährige zuverlässige Personen erfolgen, die mindestens jährlich zu den zu beachtenden Vorschriften belehrt werden. Diese Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

Die Beachtung der bereits bestehenden Sicherheitsvorschriften ist ausreichend.
Bei Transport und Lagerung gelten diese Produkte nicht als Gefahrgut.
Bei Druckgaspackungen gelten allerdings die üblichen Vorschriften.
 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer muss der Wiederverkäufer dieselben Voraussetzungen erfüllen. Der Abgebende muss sich von den Voraussetzungen überzeugen.
 
 
Verkauf an Privatkunden / Wiederverkäufer
 
Die Abgabe darf nur durch geschulte volljährige zuverlässige Fachkräfte erfolgen, die über die erforderliche Sachkunde und den Nachweis nach § 5 ChemVerbotsV verfügen, und die Informationspflichten nach § 3 ChemVerbotsV gegenüber dem Erwerber oder Abholer erfüllen.
 
MDI-haltige Produkte dürfen für private Anwender nicht mehr frei zugänglich im Regal stehen oder über Automaten verfügbar sein – der Verkauf ist nur über die Theke oder „hinter Glas“ möglich.
 
Im Profibereich gilt dies nicht.
 
Der Käufer muss mindestens 18 Jahre alt sein.
 
Private Endverbraucher müssen bestätigen, dass sie die Produkte nur in erlaubter Weise verwenden werden. Der Verkäufer muss diese Bestätigung gegebenenfalls vorlegen können.
 
Bei Abgabe an einen Wiederverkäufer muss dieser nachweisbar bestätigen, dass auch er beim Verkauf des Produkts an Privatkunden alle oben genannten Bestimmungen einhält.